Runneburg           Runneburg
     
Runneburg / Weissensee / Thüringen
Einigkeit und Treue
Einigkeit und Treue

Ein Gesicht, ein Schwert, ein Schild
Einigkeit und Treue gilt

 
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 Satzung Runneburg
 
 Mitgliedsantrag Runneburg
 
 Vereinsmitglieder Runneburg
 

Satzung vom Runneburgverein Weißensee/Thür. e. V.
[in der am 14.06.2003 (Mitgliederversammlung) beschlossenen veränderten Form]
1.Name, Sitz und Gemeinnützigkeit
1.1.Der Verein wurde am 16.11.1990 gegründet und führt den Namen "Runneburgverein Weißensee/Thür. e. V.".
Er ist beim Amtsgericht Sömmerda in das Vereinsregister unter der laufenden Nr. V 122 eingetragen.
Runneburgverein Weißensee/Thür. e. V.
 Er ist beim Amtsgericht Sömmerda in das Vereinsregister unter der laufenden Nr. V 122 eingetragen.
1.2.Die Runneburg in Weißensee ist Sitz des Vereins.
1.3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.4.1.Der Verein kann sich aus wirtschaftlichen Gründen an bestehenden Gesellschaften beteiligen sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aufnehmen, die der Zweckbestimmung des Vereines dienen.
2.Zweck der Vereinigung
 Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Gedankens der Heimat- und Brauchtumspflege.
2.1.Eine weitere Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Instandsetzung, Erhaltung der Runneburg und der weitere Aufbau einer musealen Einrichtung. Dies soll der Förderung des kulturellen Austausches über alle Grenzen hinweg dienen, insbesondere der Völkerverständigung.
3.Tätigkeit der Vereinigung
3.1.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
 
  • Ausbau und Unterhalt eines Museums auf der Runneburg
  • Das Sammeln von Spenden auf einem hierfür einzurichtenden Treuhandkonto (Spendenkonto).
  • Die Entscheidung über die Verwendung der Unterstützungsfonds unter vorrangiger Berücksichtigung des Zwecks der Erhaltung der Runneburg bei angemessener Berücksichtigung des Spenderwillens.
  • Erforschung der Geschichte sowie der kunstgeschichtlichen Entwicklung von Burg und Stadt Weißensee.
  • Ausbau und Mithilfe bei der Nutzung der Runneburg als Begegnungs- und Fortbildungsstätte für an Kultur und Geschichte interessierte Menschen aller Nationen, Aufbau und Unterhalt einer wissenschaftlichen Bibliothek und vom "Historischen Archiv Weißensee".
  • Die Ausrichtung von Seminaren und Begegnungsveranstaltungen.
  • Durchführung und Förderung von Forschungsvorhaben, Fortbildungsveranstaltungen und Publikationsvorhaben.
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit durch eigene Veröffentlichungen in allen Medien.
  • Herausgabe einer Zeitschrift sowie Durchführung von Kolloquien und Tagungen, um die Ergebnisse der Forschung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Der Verein unterhält enge Beziehungen zum Eigentümer der Burganlage. Bei grundsätzlichen Entscheidungen über die zukünftige Entwicklung von Burg und Verein ist ein größtmöglicher Konsens zwischen Eigentümer und Verein zu suchen.
  • Im Hinblick auf die hohe kulturgeschichtliche Bedeutung der Runneburg hält der Verein engen Kontakt zur Deutschen Burgenvereinigung e.V. mit Sitz auf der Marksburg bei Braubach am Rhein. Der Verein ist dort koorporatives Mitglied.
  • Der Verein entwickelt und pflegt die Beziehung zum "Förderverein Burg Ronneburg e.V." (Hessen) auf der Grundlage des Partnerschaftsvertrages v. 15. 05.1990.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Der Verein strebt eine sehr langfristige Nutzung der Freiflächen, des Palas, des Torhauses und des Wagenhauses auf Pacht- bzw. Mietbasis an.
  • Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Burg. Beratend tätig wird der Verein bei Eigentums-, Nutzungs- und Rechtsträgerwechsel von Gebäuden der Runneburg.
4.Mitgliedschaft
 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Bei Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen, wie der Runneburgverein, ist eine gegenseitige beitragsfreie Mitgliedschaft unter Ausübung des vollen Stimmrechtes möglich. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich mittels Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen Vertreter, die die Angelegenheiten des Mitgliedes im Verein verantwortlich wahrnehmen.
4.1.Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung. Sie entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Abweichend vom jeweiligen Normalbetrag zahlen Auszubildende, Erwerbslose, Rentner, Schüler, Schwerbehinderte, Studenten und Zivildienstleistende entsprechend der Beitragsordnung. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
4.2.Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte, die zu kostenlosem Eintritt in die vereinseigenen Einrichtungen auf der Runneburg berechtigt. Sie erhalten darüber hinaus:
  • Einladungen zu Ausstellungen und Veranstaltungen.
  • Vorzugsbedingungen bei der Annahme von Führungen.
  • Bevorzugung beim Verkauf von Publikationen und Editionen.
  • Informationsmaterial zu geplanten Vorhaben auf der Runneburg.
  • ermäßigter Eintritt bei Veranstaltungen des Vereins bzw. dessen Wirtschaftsbetriebes.
4.3.Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes oder Auflösung
        der juristischen Gesellschaft,
    b) durch freiwilligen Austritt in Form einer
        schriftlichen Erklärung,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein bei satzungswidrigem
        Verhalten, worüber der Vorstand entscheidet.
    d) bei Ausbleiben des Jahresbeitrages trotz
        Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und
        2. Mahnung mit Fristsetzung.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes oder durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit Wirkung zum Jahresende, wenn dieser drei Monate vor Jahresende per Einschreiben erklärt wird. Ist ein Mitglied mit einem vollen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zweite Mahnung erfolgt. In der zweiten Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder aus einem sonstigen wichtigen Grund, durch Beschluß des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossenen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied mit Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen das Recht auf Berufung an die Versammlung der ordentlichen Mitglieder zu. Seine Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Beschlußfassung durch diese Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied bezüglich des Tagesordnungspunktes, der sich auf die Ausschlußentscheidung der Geschäftsführung bezieht, ein Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
5.Organe des Vereins
 Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
5.1.Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Geschäftsstelle ist die Runneburg in Weißensee.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und zwar für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand bestimmt auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schatzmeister, den stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzer.
  3. Der Vorstand amtiert in jedem Fall bis zur Neu- bzw. Wiederwahl eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird vom Vorstand ein Nachfolgekanditat (mit Stimmrecht) berufen, der mindestens bis zur Neu- bzw. Wiederwahl amtiert.
  4. Der ehrenamtlich tätige Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern
    nämlich aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister und weiteren Vorstandsmitgliedern
  5. Der Vorstand beschließt im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Versammlung der ordentlichen Mitglieder über alle für die Arbeit der Vereinigung wesentlichen Entscheidungen, z. B. über die Aufnahme in den Verein.
  6. Vorstandssitzungen werden mindestens viermal jährlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Es muß eine solche einberufen werden auf Verlangen eines Mitgliedes des engeren Vorstandes oder eines Drittels der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann auch schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder erreichbar sind, keines einem solchen Verfahren sofort widerspricht und der Beschluß mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustande kommt.
  8. Bei Stimmengleichheit wiegt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  9. Engerer Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von ihnen vertreten.
  10. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
5.2.Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, ebenso das Ehrenmitglied.
  4. Die Versammlung der Mitglieder tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen. Ehrenmitglieder werden analog dazu mit eingeladen.
  5. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich bei ihm beantragt. Der Antrag muß die Begründung und die gewünschte Tagesordnung enthalten.
  6. Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, es kann sich jedoch durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme mehr als vier übertragene Stimmen wahrnehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  8. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann auf Antrag Gäste zulassen. Die Entscheidung dafür fällt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung.
  10. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines und zur Änderung des Zwecks des Vereines eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  1. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Dazu ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Grundsätze der Vereinsarbeit
    2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    3. Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers
    4. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
    5. Wahl der Vorstandsmitglieder bzw. deren Abberufung
    6. Wahl der Kassenprüfer bzw. deren Abberufung
    7. Feststellung des Haushaltsplanes
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
    9. Einsprüche gegen Ausschlußentscheidungen
    10. Einsprüche gegen Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
    11. Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    12. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
6.Auflösung des Vereins
 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsame Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Burgenvereinigung e. V. mit Sitz auf der Marksburg in 56338 Braubach, die es für ihre gemeinnützige und steuerbegünstigte Arbeit zu verwenden hat."

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln Mehrheit beschlossen werden.

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.06.2003 mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Karsten Wolfewicz Minnesänger
und Denkmalpfleger